AGBs

  1. Geltung
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Jonas Lentz, Ernst-Höfermann-Weg 4, 38518 Gifhorn, sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, zwischen Jonas Lentz und dessen Auftraggebern bzw. Lieferanten. Mit Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Auftrages oder Annahme des Angebotes gelten diese Bedingungen als angenommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten oder entgegenstehende verwendet. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn Jonas Lentz hierzu schriftlich zugestimmt hat. Jonas Lentz ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Nach Zugang dieser Änderungsmitteilung besitzt der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen den Änderungen schriftlich widerspricht.
  2. Angebot, Auftragsannahme, Leistungsumfang und Auftragsabwicklung
    Alle Angebote von Jonas Lentz sind freibleibend und unverbindlich. An Jonas Lentz gerichtete Aufträge sind nur verbindlich, wenn diese durch Jonas Lentz schriftlich bestätigt werden. Eine Lieferung, Teillieferung, Rechnungsstellung oder der offensichtliche Projektbeginn ersetzt die Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Jonas Lentz verbindlich. Eine nachträgliche Änderung oder Erweiterung des Auftrages muss Jonas Lentz nicht akzeptieren. Jonas Lentz ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Angebot oder dem Vertrag mit dessen Anlagen.
    Jonas Lentz erbringt Dienstleistungen im Bereich Visualisierung und Animation, insbesondere die grafische oder animierte Darstellung von Gegenständen aller Art oder deren Handhabung. Die Darstellung erfolgt anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten technischen Informationen. Im Vordergrund steht hier der Gesamteindruck des Gewerks. Die Ausarbeitung konstruktiver Detaillösungen ist grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Jonas Lentz überprüft nicht die technische Machbarkeit eines Gewerkes oder ob dieses den Regeln der Technik entspricht.
    Grundsätzlich ist die Erbringung der vereinbarten Leistung Grundlage aller Aufträge und nicht ein bestimmter Erfolg.
    Jonas Lentz ist berechtigt, sich für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlicher Erfüllungsgehilfen zu bedienen. In diesem Falle werden diese Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des Auftraggebers.
    Wird die Durchführung des Auftrages durch den Auftraggeber verzögert oder behindert, insbesondere durch das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen der erforderlichen Informationen, kann Jonas Lentz eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen oder vom Auftrag zurücktreten. In diesem Falle ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu leisten.
  3. Fertigstellungs- und Liefertermine, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Teilleistungen
    Genannte Fertigstellungs- und Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht von Jonas Lentz ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
    Sollten ausnahmsweise verbindliche Fertigstellungs- und Liefertermine schriftlich vereinbart worden sein, so sind diese nur verbindlich, solange der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht, insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von erforderlichen Informationen, nachkommt. Verzögert er dies, so verlängern sich die vereinbarten Termine um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten.
    Jonas Lentz ist grundsätzlich zu Teilleistungen berechtigt.
    Der Auftraggeber unterstützt Jonas Lentz bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung. Insbesondere gehört hierzu, dass der Auftraggeber die zur Auftragsabwicklung erforderlichen technischen Informationen wie Zeichnungen, Bilder, Skizzen o.ä. rechtzeitig per Post oder Email zur Verfügung stellt.
    Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf eigene Kosten vor.
    Jonas Lentz übernimmt grundsätzlich keine Besichtigungstermine, Aufmaßarbeiten o.ä. vor Ort. Alle Informationen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, stellt der Auftraggeber kostenfrei per Post oder Email zur Verfügung.
  4. Leistungserfüllung und Abnahme
    Die geschuldete Leistung gilt mit der Übergabe an den Auftraggeber als erbracht.
    Die Übergabe erfolgt in der Form, in der sie im Angebot oder Vertrag beschrieben wurde. Bei vereinbarter Übergabe der Arbeiten in digitaler Form erhält der Auftraggeber diese per Email im PDF, PNG oder JPG Format. Bei vereinbarter Übergabe der Arbeiten in Druckform werden diese per Post an den Auftraggeber verschickt.
    Subjektive oder gestalterische Ansichten oder Auffassungen des Auftraggebers berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen. Im Rahmen der Auftragsdurchführung besteht grundsätzlich Gestaltungs- und Ideenfreiheit.
    Jonas Lentz ist nicht verpflichtet, Daten oder sonstige Projektunterlagen über den Auftragszeitraum hinaus aufzubewahren.
  5. Urheber- und Nutzungsrecht
    Jeder Auftrag, der Jonas Lentz erteilt wird, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist.
    Alle digital oder in Druckform erstellten Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, auch wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sind.
    Alle Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von Jonas Lentz weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jegliche Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.
    Jonas Lentz überträgt dem Auftraggeber das für den Verwendungszweck erforderliche einfache Nutzungsrecht. Als Verwendungszweck gilt hierbei nur das vom Auftraggeber erkennbar gemachte Vorhaben.
    Mehrfachnutzungen, z.B. für ein anderes Projekt, bedürfen der Einwilligung durch Jonas Lentz und sind honorarpflichtig.
    Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist ohne Einwilligung von Jonas Lentz nicht zulässig.
    Die Nutzungsrechte gehen an den Auftraggeber erst über, wenn die Vergütung in voller Höhe bezahlt wurde.
    Ausführungsvorschläge des Auftraggebers oder dessen Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.
  6. Vergütung und Fälligkeit
    Die Vergütung für die erbrachte Leistung richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien (Angebot, Auftragsbestätigung) und ist fällig, sobald die Übergabe an den Auftraggeber in der Form, in der sie im Angebot oder Vertrag beschrieben wurde, erfolgt ist. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst mit vollständig erfolgter Zahlung der Vergütung.
    Werden Teilleistungen erbracht, so sind jeweils Teilvergütungen in der Höhe der erbrachten Teilleistungen fällig.
    Jonas Lentz ist jederzeit berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen Teilzahlungen oder entsprechende Sicherheiten vom Auftraggeber zu verlangen, sowie Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen.
    Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht in der Weise nachkommen, dass der Auftrag abgewickelt werden kann, so ist die Gesamtauftragssumme abzüglich evtl. eingesparter Fremdleistungen fällig, auch wenn die vereinbarte Leistung von Jonas Lentz nicht oder nicht vollständig erbracht worden ist. Seiner Mitwirkungspflicht ist der Auftraggeber insbesondere dann nicht nachgekommen, wenn er die zur Abwicklung des Auftrages erforderlichen Informationen nicht oder nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung stellt. Jonas Lentz ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen eingeräumten Frist zur Beibringung der Informationen durch den Auftraggeber, den Vertrag zu kündigen und die vereinbarte Vergütung abzüglich evtl. eingesparter Fremdleistungen in Rechnung zu stellen.
    Die Zahlung der Vergütung erfolgt durch Überweisung.
    Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen.
    Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Jonas Lentz berechtigt, Mahnkosten in Rechnung zu stellen. Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen i.H. von 5% über dem aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Weiterhin ist Jonas Lentz berechtigt, die fälligen Zahlungen für den Auftraggeber kostenpflichtig rechtlich einzufordern.
    Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Jonas Lentz ebenfalls berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen oder jede weitere Leistung einzustellen. Für Folgeschäden übernimmt Jonas Lentz keine Haftung.
  7. Eigentumsvorbehalt
    Die erbrachten Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Jonas Lentz räumt dem Auftraggeber für die erbrachten Leistungen lediglich Nutzungsrechte ein. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
    Jonas Lentz ist nicht verpflichtet, 3D-Modelldaten an den Auftraggeber herauszugeben. Hat Jonas Lentz die erstellten Arbeiten in digitaler Form an den Auftraggeber übergeben, so dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Jonas Lentz verändert werden.
    Der Versand der Unterlagen, sei es in Druckform oder in digitaler Form, erfolgt auf  Gefahr des Auftraggebers.
    Der Auftraggeber darf bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung die übergebenen Arbeiten nicht weiter verwenden.
    Jonas Lentz ist jederzeit berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Arbeiten zur Eigenwerbung zu nutzen.
  8. Haftung, Gewährleistung und Vorlagen
    Für Erfüllungsgehilfen haftet Jonas Lentz nicht. Nachfolgende Regelungen gelten ebenfalls zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Jonas Lentz.
    Jonas Lentz verpflichtet sich bei der Ausführung zu größtmöglicher Sorgfalt. Für im Original überlassene Unterlagen oder Vorlagen haftet Jonas Lentz jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    Für Schäden oder Folgeschäden, die direkt oder indirekt durch Irrtümer verursacht wurden, übernimmt Jonas Lentz keine Haftung. Dies gilt sowohl dem Auftraggeber gegenüber als auch gegenüber Dritten. Ein Schadensersatz, der über die vereinbarte Vergütung hinaus geht, ist ausgeschlossen.
    Werden von Jonas Lentz Fremdleistungen zur Durchführung des Auftrages in Auftrag gegeben, so sind diejenigen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Jonas Lentz. Jonas Lentz haftet nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
    Für die vom Auftraggeber überlassenen oder übermittelten Unterlagen oder deren Inhalte haftet Jonas Lentz nicht, insbesondere ist Jonas Lentz nicht verpflichtet, Rechtsansprüche Dritter zu prüfen, vielmehr verpflichtet sich der Auftraggeber, nur Unterlagen zu übermitteln, zu deren Weitergabe er berechtigt ist und die Dritte nicht in ihren Rechten verletzen.
    Der Auftraggeber ist bei Empfang der Arbeitsergebnisse verpflichtet, diese umgehend vor jeglicher weiterer Nutzung, auf Beanstandungen zu überprüfen. Unterlässt er dies und nutzt die Unterlagen weiter, so stellt er Jonas Lentz von jeglicher Haftung frei, auch bei Haftungsansprüchen Dritter.
    Gewährleistungsansprüche erstrecken sich nicht auf subjektive oder gestalterische Ansichten oder Auffassungen des Auftraggebers oder die für den  Auftraggeber erfolglose Weiternutzung.
    Beanstandungen technischer Art sind Jonas Lentz innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
    Danach gilt die Leistung als mängelfrei erbracht.
    Jonas Lentz ist berechtigt, geschuldete Gewährleistungen durch Nachbesserung zu erbringen. Mehrmalige Nachbesserung ist zulässig.
  9. Gestaltungsfreiheit
    Grundsätzlich besteht im Rahmen der gesamten Auftragsabwicklung Gestaltungs- und Ideenfreiheit. Daher sind Reklamationen bezüglich der Gestaltung ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers werden nur gegen Mehrkosten durchgeführt.
  10. Schlussbestimmungen
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz von Jonas Lentz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich, von beiden Vertragsparteien unterzeichnet, vereinbart wurden.
    Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.